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   EuGH, 23.03.1982 - 79/81   

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https://dejure.org/1982,1615
EuGH, 23.03.1982 - 79/81 (https://dejure.org/1982,1615)
EuGH, Entscheidung vom 23.03.1982 - 79/81 (https://dejure.org/1982,1615)
EuGH, Entscheidung vom 23. März 1982 - 79/81 (https://dejure.org/1982,1615)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    Baccini

    1 . SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER - GEMEINSCHAFTSRECHTLICHE REGELUNG - BESCHRÄNKUNG DER SICH AUS DER ANWENDUNG DER GEMEINSCHAFTSVERORDNUNGEN ERGEBENDEN VORTEILE - AUFRECHTERHALTUNG DER ALLEIN AUFGRUND DER NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN ERLANGTEN VORTEILE

  • EU-Kommission

    Baccini

  • Wolters Kluwer

    Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf die innerhalb der Gemeinschaft zuwandernden und abwandernden Arbeitnehmer und deren Familien; Verbindlichkeit der von einem Träger eines Mitgliedstaates getroffenen Entscheidung über die Invalidität des Antragstellers; ...

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 51; ; Verordnung Nr. 1408/71/EWG Art. 40 Abs. 3; ; Verordnung Nr. 1408/71/EWG Art. 12 Abs. 2; ; Arrete Royal 1969 Art. 141 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER - GEMEINSCHAFTSRECHTLICHE REGELUNG - BESCHRÄNKUNG DER SICH AUS DER ANWENDUNG DER GEMEINSCHAFTSVERORDNUNGEN ERGEBENDEN VORTEILE - AUFRECHTERHALTUNG DER ALLEIN AUFGRUND DER NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN ERLANGTEN VORTEILE

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer; Vorteile aufgrund Gemeinschaftsverordnung; Anspruch eines Wanderarbeitnehmers auf Arbeitslosenunterstützung; Wegfall oder Kürzung von Sozialleistungen

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Ersuchen um Vorabentscheidung - Zusammentreffen einer Arbeitslosenunterstützung mit einer Invaliditätsrente.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1982, 1063
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 21.10.1975 - 24/75

    Petroni / ONTPS

    Auszug aus EuGH, 23.03.1982 - 79/81
    Das zweite grundlegende Prinzip der Gemeinschaftsregelung sei insbesondere in den Urteilen Petroni (Rechtssache 24/75, Slg. 1975, 1149) und Dufy (Rechtssache 34/69, Slg. 1969, 597) bestätigt worden; danach dürften die Ansprüche, die den Versicherten in einem Mitgliedstaat allein nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften zustünden, nicht durch die Wirkung von Gemeinschaftsvorschriften verringert werden.
  • EuGH, 13.10.1977 - 22/77

    Mura

    Auszug aus EuGH, 23.03.1982 - 79/81
    - zum einen sei diese Vorschrift eine Antikumulierungsvorschrift im Sinne des Artikels 12 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71. Dies ergebe sich daraus, daß die belgische Arbeitslosenunterstützung und die italienische Invaliditätsrente in keinem Fall als "Leistungen gleicher Art bei Invalidität, Alter, Tod oder Berufskrankheit" im Sinne von Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung 1408/71 angesehen werden könnten, der die Kumulierung von Leistungen gleicher Art gestatte; - zum anderen gehe aus dem Urteil in der Rechtssache 22/77 (Mura, Sig. 1977, 1699) hervor, daß, wenn Ansprüche in ausschließlicher Anwendung nationaler Rechtsvorschriften gewährt würden, dieses nationale Recht in allen seinen Vorschriften anwendbar sei, einschließlich der Antikumulierungsvorschriften, die sich ausdrücklich auf die nach ausländischen Rechtsvorschriften gewährten Leistungen bezögen.
  • EuGH, 25.11.1975 - 50/75

    Caisse des pension des E.P. / Massonet

    Auszug aus EuGH, 23.03.1982 - 79/81
    Das dritte grundlegende Prinzip besage, daß der Wanderarbeitnehmer durch das Vorhandensein einer Regelung, die in Ermangelung eines gemeinsamen Sozialversicherungssystems auf einer bloßen Koordinierung noch nicht vereinheitlichter nationaler Rechtsvorschriften beruhe, keinen Nachteil erleiden dürfe (Urteil in der Rechtssache 50/75, Massonet, Slg. 1975, 1473).
  • EuGH, 13.10.1977 - 37/77

    Greco

    Auszug aus EuGH, 23.03.1982 - 79/81
    Wie der Gerichtshof mehrfach entschieden habe, sei es Zweck des Artikels 51 EWG-Vertrag und der dazu ergangenen Durchführungsverordnungen zu verhindern, daß dem Wanderarbeitnehmer infolge seiner Übersiedlung von einem Mitgliedstaat ein einen anderen Beschäftigungszeiten nicht angerechnet würden und er so in eine ungünstigere Lage gerate, als wenn er seine ganze Berufslaufbahn in einem einzigen Mitgliedstaat zurückgelegt hätte (Schlußanträge des Generalanwalts Warner in der Rechtssache 37/77, Greco, u.a., Slg. 1977, 1658, 1681).
  • EuGH, 10.12.1969 - 34/69

    Caisse d'assurance vieillesse des travailleurs salariés / Duffy

    Auszug aus EuGH, 23.03.1982 - 79/81
    Das zweite grundlegende Prinzip der Gemeinschaftsregelung sei insbesondere in den Urteilen Petroni (Rechtssache 24/75, Slg. 1975, 1149) und Dufy (Rechtssache 34/69, Slg. 1969, 597) bestätigt worden; danach dürften die Ansprüche, die den Versicherten in einem Mitgliedstaat allein nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften zustünden, nicht durch die Wirkung von Gemeinschaftsvorschriften verringert werden.
  • EuGH, 10.03.1983 - 232/82

    Baccini

    In seinem Urteil vom 23. März 1982 (Rechtssache 79/81, Slg. 1982, 1063) hat der Gerichtshof auf die Fragen der Cour du travail Mons im Wege der Vorabentscheidung wie folgt entschieden: "Artikel 51 EWG-Vertrag, die Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und die zu ihrer Durchführung erlassene Verordnung Nr. 574/72 sind dahin auszulegen, daß die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats, nach dessen nationalen Rechtsvorschriften der Erwerb des Anspruchs eines Wanderarbeitnehmers auf Arbeitslosenunterstützung von seiner Arbeitsfähigkeit abhängt, dem Betroffenen bei Bejahung dieser Arbeitsfähigkeit durch sie selbst die Gewährung der Arbeitslosenunterstützung nicht mit der Begründung versagen dürfen, daß er in einem anderen Mitgliedstaat eine Invaliditätsrente bezieht, deren Feststellung auf Zusammenrechnung und anteiliger Berechnung nach den Gemeinschaftsvorschriften beruht".

    Nach den vom Gerichtshof in der Rechtssache 79/81, Baccini/ONEM, geforderten zusätzlichen Ermittlungen wurde die italienische Invaliditätsrente durch Entscheidung der italienischen Behörden vom 22. Mai 1981 mit Wirkung vom 1. Februar 1981 entzogen.

    II - Zusammenfassung der vor dem Gerichtshof abgegebenen Erklärungen Frau Bacarti ist unter Bezugnahme auf die von Generalanwalt VerLoren van Themaat im Rahmen der Rechtssache 79/81 vorgetragenen Schlußanträge der Auffassung, daß die Anwendung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes nicht dazu führen dürfe, die aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats erworbenen Ansprüche zu beseitigen.

    "Die Entscheidung im Sinne von Artikel 40 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates ist gleichermaßen eine Entscheidung, mit der die Invalidität festgestellt wird, wie eine Entscheidung, mit der deren Ende festgestellt wird." Die Kommission weist zunächst auf den Tenor des Urteils des Gerichtshofes in der Rechtssache 79/81 sowie auf die Gründe für die zweite Vorabentscheidungsvorlage hin und vertritt sodann die Ansicht, vor der Beantwortung der von der Cour du travail Mons gestellten Fragen seien einige Vorbemerkungen angebracht, einmal zu den belgischen Rechtsvorschriften, die die Cour du travail Mons anzwenden beabsichtige, weiterhin zu bestimmten Gründen des Vorabentscheidungsersuchens und schließlich zu einem möglichen Verfahrensmißbrauch.

    Werde die Frage bejaht, sei es aufgrund des Gemeinschaftsrechts unzulässig, wie der Gerichtshof in der Rechtssache 79/81 festgestellt habe, die Zahlung der belgischen Arbeitslosenunterstützung einzustellen.

    7 In seinem Urteil vom 23. März 1982 (Rechtssache 79/81, Slg. 1982, 1063) hat der Gerichtshof im Wege der Vorabentscheidung über diese Fragen wie folgt entschieden: "Artikel 51 EWG-Vertrag, die Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und die zu ihrer Durchführung erlassene Verordnung Nr. 574/72 sind dahin auszulegen, daß die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats, nach dessen nationalen Rechtsvorschriften der Erwerb des Anspruchs eines Wanderarbeitnehmers auf Arbeitslosenunterstützung von seiner Arbeitsfähigkeit abhängt, dem Betroffenen bei Bejahung dieser Arbeitsfähigkeit durch sie selbst die Gewährung der Arbeitslosenunterstützung nicht mit der Begründung versagen dürfen, daß er in einem anderen Mitgliedstaat eine Invaliditätsrente bezieht, deren Feststellung auf Zusammenrechnung und anteiliger Berechnung nach den Gemeinschaftsvorschriften beruht.".

  • BSG, 08.07.1993 - 7 RAr 64/92

    Auslandsrente - Italien - Altersruhegeld

    Art. 12 Abs. 2 S 1 EWGV 1408/71 ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshof d. Europäischen Gemeinschaften (EuGH) gleichwohl nur einschlägig, wenn der Anspruch auf die zu beschränkende Leistung aufgrund der Anwendung der Vorschriften der EWGV 1408/71 entstanden ist (EuGHE 1975, 1149, 1160 = SozR 6050 Art. 46 Nr. 1; EuGHE 1982, 1063, 1077 = SozR 6050 Alg Nr. 2; EuGHE 1983, 2603, 2613 f = SozR 6050 Art. 12 Nr. 12; EuGHE 1986, 1047, 1061 = SozR 6050 Art. 46 Nr. 24; Hennig/Kühl/Heuer/Henke, AFG, Stand April 1993, § 142 RdNr 12; Gagel, AFG, Stand August 1992, § 118 RdNrn 63a ff; Schuler, Das Internationale Sozialrecht der Bundesrepublik Deutschland, 1988, S 466; Neumann-Duesberg in Schulte/Zacher, Wechselwirkungen zwischen dem Europäischen Sozialrecht und dem Sozialrecht der Bundesrepublik Deutschland, 1991, S 89; Pompe, Leistungen der sozialen Sicherheit bei Alter und Invalidität für Wanderarbeitnehmer nach Europäischem Gemeinschaftsrecht, 1986, S 237 ff).
  • EuGH, 11.09.2008 - C-228/07

    Petersen - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Art. 4 Abs. 1

    Diese Erfordernisse können zwar ein wichtiges Merkmal der Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. März 1982, Baccini, 79/81, Slg. 1982, 1063, Randnrn. 15 und 16, Acciardi, Randnrn.
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